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Artikel 5 - Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (3. FZVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Nummer 174 in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" und in der Nummer 252 in der Spalte „StVO" wird jeweils die Angabe „§ 11 Absatz 5" durch die Angabe „§ 11 Absatz 6" ersetzt.
- 2.
- In der Nummer 175a in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" werden die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 5" durch die Wörter „§ 16a Absatz 4 Satz 3" ersetzt.
- 3.
- Die Nummer 178a wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Tatbestand | Fahrzeug-Zulassungs- verordnung (FZV) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„178a | Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder gegen die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet | § 13 Absatz 1 Satz 5, auch i. V. m. Absatz 4 Satz 7, Absatz 3 Satz 2 § 48 Nummer 7 | 40 €". |
- 4.
- In der Nummer 179 in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" werden die Wörter „oder § 16a Absatz 5 i. V. m. § 16 Absatz 5 Satz 3" durch die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
- 5.
- Nach der Nummer 179b wird folgende Nummer 179c eingefügt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | Fahrzeug-Zulassungs- verordnung (FZV) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„179c | Fahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf öffentlichen Straßen in Betrieb genom- men, ohne dass hierzu eine Berechtigung besteht und diese in der Zulassungs- bescheinigung Teil I eingetragen ist | § 10 Absatz 11 Satz 3 § 48 Nummer 9b | 10 €". |
- 6.
- Die Nummer 180a wird durch die folgenden Nummern 180a bis 180e ersetzt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | Fahrzeug-Zulassungs- verordnung (FZV) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„180a | Als Halter ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lassen | § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 § 48 Nummer 8 Buchstabe b | 15 € |
Internetbasierte Zulassung | | ||
180b | Als Halter einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsge- mäß (ausgenommen auf einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kenn- zeichen) angebracht | § 15e Absatz 6 Satz 1 § 48 Nummer 14 | 40 € |
180c | Plakettenträger auf einem Kennzeichen- schild mit einem anderen als dem zuge- hörigen zugeteilten Kennzeichen ange- bracht | § 15e Absatz 6 Satz 2 § 48 Nummer 14a | 65 € |
180d | Fahrzeug ohne die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem anderen als den angebrachten Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen in Betrieb gesetzt | § 15e Absatz 6 Satz 3 § 48 Nummer 1 Buchstabe c | 70 € |
180e | Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges ohne die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem anderen als den angebrachten Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen zugelassen oder angeordnet | § 15e Absatz 6 Satz 4 § 48 Nummer 2 | 70 €". |
- 7.
- Die Nummern 181a und 181b werden aufgehoben.
- 8.
- Die Nummer 182 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Tatbestand | Fahrzeug-Zulassungs- verordnung (FZV) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„182 | Kurzzeitkennzeichen für unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet | § 16 Absatz 3 Satz 1 § 48 Nummer 18a | 50 €". |
- 9.
- In der Nummer 183b in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" werden die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 16a Absatz 5 Satz 3" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 5 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 3. FZVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. FZVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 3 52. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 5a wird wie folgt ...
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