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Artikel 6 - Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (3. FZVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2017 GebOSt Anlage, mWv. 30. März 2017 Anlage
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In den Gebühren-Nummern 119.5 und 119.7 werden jeweils die Wörter „Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken" durch die Wörter „Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken," ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 30.03.2017
- 2.
- Die Gebühren-Nummer 123 wird durch die folgenden Gebühren-Nummern 123 bis 123.2 ersetzt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„123 | Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen) | |
123.1 | Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 FZV über die Zulassungsbehörde | 3,60 |
123.2 | Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 FZV zur Ausfüllung durch den Hersteller oder dessen bevollmächtigten Vertreter nebst Überwachung | 6,45". |
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- Die Gebühren-Nummer 124 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„124 | Aufstellung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeug- register (ZFZR) - bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II - bei der Ausgabe der roten Kennzeichen oder der Kurzzeitkenn- zeichen oder Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel | 2,60". |
- 4.
- Die Gebühren-Nummer 125 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„125 | Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen | 0,60". |
- 5.
- Die Gebühren-Nummer 145 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„145 | Auskunft aus dem Fahreignungsregister an eine Behörde in Fahr- erlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 4, 4a und 4b StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, soweit sie durch einen Antragsteller veranlasst werden | 3,30". |
- 6.
- In den Gebührennummern 221 und 221.1 wird die Angabe „221.7" jeweils durch die Angabe „221.8" ersetzt.
- 7.
- Die Gebühren-Nummer 221.6 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„221.6 | Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und ohne Änderung des Kennzeichens -, außer im Fall der Nummer 221.7 | 11,60". |
- 8.
- Nach der Gebühren-Nummer 221.6 wird folgende Gebühren-Nummer eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„221.7 | Internetbasierte Wiederzulassung | 12,50". |
- 9.
- Die bisherigen Gebühren-Nummern 221.7 und 221.8 werden die Gebühren-Nummern 221.8 und 221.9.
- 10.
- In der Gebühren-Nummer 224.3 werden in der Spalte „Gegenstand" die folgenden Wörter angefügt: „außer bei internetbasierter Außerbetriebsetzung".
- 11.
- In der Gebühren-Nummer 225 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „0,70 Euro" durch die Angabe „0,90 Euro" ersetzt.
- 12.
- In den Gebühren-Nummern 227.3 bis 227.5 und 227.7 werden die Wörter „zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen" durch die Wörter „zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen" ersetzt.
- 13.
- In der Gebühren-Nummer 227.6 wird in der Spalte „Gebühr" die Angabe „26,30" durch die Angabe „27,00" ersetzt.
- 14.
- Nach der Gebühren-Nummer 228.2 wird folgende Gebühren-Nummer eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„228.3 | je Plakettenträger | 0,30". |
- 15.
- In Gebühren-Nummer 413 werden im Kopf der Tabelle die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 5 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 6 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 3. FZVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. FZVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 3. FZVuaÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober 2017 in Kraft. (2) Artikel 6 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 4 treten am 20. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 31.07.2017 BGBl. I S. 3090
Artikel 2 2. FZVuGebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Gebühren-Nummer ...
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