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Artikel 6 - Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (3. FZVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2017 GebOSt Anlage, mWv. 30. März 2017 Anlage

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In den Gebühren-Nummern 119.5 und 119.7 werden jeweils die Wörter „Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken" durch die Wörter „Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken," ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 30.03.2017

2.
Die Gebühren-Nummer 123 wird durch die folgenden Gebühren-Nummern 123 bis 123.2 ersetzt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„123Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II
(einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen)
 
123.1Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 3
Nummer 2 FZV über die Zulassungsbehörde
3,60
123.2Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 3
Nummer 1 FZV zur Ausfüllung durch den Hersteller oder dessen
bevollmächtigten Vertreter nebst Überwachung
6,45".


Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Die Gebühren-Nummer 124 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„124Aufstellung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeug-
register (ZFZR)
- bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II
- bei der Ausgabe der roten Kennzeichen oder der Kurzzeitkenn-
zeichen
oder Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel
2,60".


4.
Die Gebühren-Nummer 125 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„125Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen 0,60".


5.
Die Gebühren-Nummer 145 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„145Auskunft aus dem Fahreignungsregister an eine Behörde in Fahr-
erlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3,
Absatz 2, 4, 4a und 4b StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen,
soweit sie durch einen Antragsteller veranlasst werden
3,30".


6.
In den Gebührennummern 221 und 221.1 wird die Angabe „221.7" jeweils durch die Angabe „221.8" ersetzt.

7.
Die Gebühren-Nummer 221.6 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„221.6Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben
Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und ohne Änderung des
Kennzeichens -, außer im Fall der Nummer 221.7
11,60".


8.
Nach der Gebühren-Nummer 221.6 wird folgende Gebühren-Nummer eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„221.7Internetbasierte Wiederzulassung 12,50".


9.
Die bisherigen Gebühren-Nummern 221.7 und 221.8 werden die Gebühren-Nummern 221.8 und 221.9.

10.
In der Gebühren-Nummer 224.3 werden in der Spalte „Gegenstand" die folgenden Wörter angefügt: „außer bei internetbasierter Außerbetriebsetzung".

11.
In der Gebühren-Nummer 225 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „0,70 Euro" durch die Angabe „0,90 Euro" ersetzt.

12.
In den Gebühren-Nummern 227.3 bis 227.5 und 227.7 werden die Wörter „zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen" durch die Wörter „zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen" ersetzt.

13.
In der Gebühren-Nummer 227.6 wird in der Spalte „Gebühr" die Angabe „26,30" durch die Angabe „27,00" ersetzt.

14.
Nach der Gebühren-Nummer 228.2 wird folgende Gebühren-Nummer eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„228.3je Plakettenträger 0,30".


15.
In Gebühren-Nummer 413 werden im Kopf der Tabelle die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 5 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 3. FZVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FZVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 3. FZVuaÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober 2017 in Kraft. (2) Artikel 6 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 4 treten am 20. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 31.07.2017 BGBl. I S. 3090
Artikel 2 2. FZVuGebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Gebühren-Nummer ...