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Artikel 2 - Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (9. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 GbV § 2, § 6, § 8

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), die zuletzt durch Artikel 490 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Befreiungen

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,

1.
denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind,

2.
denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,

3.
denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,

4.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,

5.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,

6.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und

7.
die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.

(2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden."

2.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN."

3.
In § 8 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein."



 

Zitierungen von Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 9. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 304
Bekanntmachung GbVNB 2019
... vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), 5. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568 ) und 6. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 3 der eingangs genannten ...

Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Artikel 3 11. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 ...