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Artikel 3 - Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (9. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 GGKostV § 1, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 9" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 7 wird eingefügt:

„7.
der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,".

cc)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die neuen Nummern 8 und 9.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden

aa)
die Angabe „§ 6 Absatz 6" durch die Angabe „§ 13" und

bb)
die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit"

ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1" ersetzt.

2.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil 3. Abschnitt die Angabe „Nummer 2 bis 6" durch die Angabe „Nummer 2 bis 7" ersetzt.

b)
Die Tabelle zum II. Teil wird wie folgt geändert:

aa)
Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:

aaa)
Zur Gebührennummer 100 wird der Gebührentatbestand in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:

„Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)."

bbb)
Zur Gebührennummer 101 wird der Gebührentatbestand in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:

„nicht vergeben".

ccc)
Zur Gebührennummer 101 wird die Gebühr in der dritten Spalte gestrichen.

bb)
Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:

aaa)
Zur Gebührennummer 104 wird im Gebührentatbestand in der zweiten Spalte die Angabe „§ 35 Absatz 3" durch die Angabe „§ 35a Absatz 3" ersetzt.

bbb)
Zu den Gebührennummern 105 und 106 werden die Zeilen gestrichen.

cc)
Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Überschrift werden die Wörter „Nummer 2 bis 6" durch die Wörter „Nummer 2 bis 7" ersetzt.

bbb)
Folgende Gebührennummer 214 wird eingefügt:

„214Änderung oder Neu-
ausstellung der ADR-
Zulassungsbescheini-
gung nach Unterab-
schnitt 9.1.3.1 ohne
erforderliche Prüfun-
gen nach Ab-
schnitt 9.1.2 ADR
(§ 14 Absatz 4 bis 6
der Gefahrgutverord-
nung Straße, Eisen-
bahn und Binnen-
schifffahrt).
25 je be-
gonnene
Viertel-
stunde".


 
 
 
ccc)
In der ersten Spalte, elfte Zeile, wird die Angabe „214 bis 220" durch die Angabe „215 bis 220" ersetzt.

3.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil die Angabe „§ 6 Absatz 6" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.

b)
Im II. Teil wird in der Überschrift die Angabe „§ 6 Absatz 6" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.

c)
In der Tabelle zum II. Teil wird zur Gebührennummer 100 im Gebührentatbestand in der zweiten Spalte die Angabe „§ 6 Absatz 6" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.

4.
In der Anlage 3 wird im einleitenden Satz 1 die Angabe „§ 6 Absatz 5" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 9. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung
B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308
Bekanntmachung GGKostVNB 2019
... vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843), 4. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568 ), 5. den am 14. Dezember 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 7. ...

Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
Artikel 2 10. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...