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Artikel 5 - Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (9. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Bekanntmachung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der vom Tag nach der Verkündung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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Zitierungen von Artikel 5 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 9. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
B. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 711, 993
Bekanntmachung GGVSEBNB 2017 (vom 31.03.2017)
... Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568 ) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und ...