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Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung (11. BWOÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1 Änderung der Bundeswahlordnung
Artikel 1 wird in 11 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2017 BWO § 10, § 16, § 18, § 19, § 20, § 27, § 45, § 46, § 56, § 57, § 66, § 78, § 87, § 88, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 11, Anlage 27, Anlage 29, Anlage 31
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2013 (BGBl. I S. 1255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen". - b)
- Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Bundeswahlgesetz, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren, sowie Versicherung an Eides statt - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag".
- 2.
- § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen."
- 3.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „35" durch die Angabe „42" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen."
- 4.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „behinderter" gestrichen und werden nach dem Wort „Wahlberechtigter" die Wörter „mit Behinderungen" eingefügt.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 16 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat." - bb)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Wählerverzeichnis" die Wörter „durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist," eingefügt.
- 5.
- Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
- „5a.
- die Belehrung, dass nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,".
- 6.
- § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „und berufskonsularischen" gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer überregionalen Tages- oder Wochenzeitung vorzunehmen; zusätzlich kann der Inhalt der Bekanntmachung von den Berufskonsulaten, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen angezeigt ist, durch deutschsprachige Anzeigen in regionalen Tageszeitungen sowie von den Botschaften und Berufskonsulaten im Internet veröffentlicht werden."
- 7.
- In § 27 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz wird das Wort „behinderter" gestrichen und werden nach dem Wort „Wahlberechtigter" die Wörter „mit Behinderungen" eingefügt.
- 8.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt."
- b)
- In Absatz 4 wird das Wort „rot" durch das Wort „hellrot" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
- 9.
- In § 46 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „behinderten" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 10.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden." - b)
- Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird nach dem Wort „hat" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 5 wird nach den Wörtern „versehen hat" das Wort „oder" gestrichen.
- cc)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
- „5a.
- für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder".
- 11.
- In der Überschrift zu § 57 und in § 66 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „behinderter Wähler" durch die Wörter „von Wählern mit Behinderungen" ersetzt.
- 12.
- In § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die Wörter „zum Jahresende" gestrichen.
- 13.
- § 87 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Für die nach §§ 16 Absatz 7 Satz 2, 18 Absatz 5 Satz 1, 18 Absatz 6 Satz 1 und § 34 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig."
- 14.
- In § 88 Absatz 5 wird nach dem Wort „Anlagen" die Angabe „1," eingefügt.
- 15.
- Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) wird wie folgt gefasst:
- a)
- Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - erhält jeweils die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung, wobei bei der Zweitausfertigung das Wort „Erstausfertigung" durch das Wort „Zweitausfertigung" ersetzt wird.
- b)
- Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- c)
- Die Rückseite der Zweitausfertigung erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- d)
- Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt (noch Anlage 1) erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 16.
- Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - werden die Wörter „für im Ausland lebende Deutsche" angefügt.
- b)
- Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt (noch Anlage 2) erhält die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 17.
- Die Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 18.
- Die Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 19.
- In Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) wird in Nummer 1 Satz 4 vor den Wörtern „§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes" das Wort „den" gestrichen.
- 20.
- Die Anlage 11 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 4) wird wie folgt geändert:
- a)
- Unter der Überschrift „Vorderseite des Wahlbriefumschlags" wird das Wort „rot" durch die Wörter „hellrot (maschinenlesbar)7)" ersetzt.
- b)
- Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wird in Satz 4 nach dem Wort „dort" der Fußnotenhinweis „6)" eingefügt.
- c)
- Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 eingefügt:
„6) Kann von der Ausgabestelle durch eine abweichende Adresse ersetzt werden (z. B. wenn vorderseitig angegebene Anschrift Postfachadresse ist)." - d)
- Der neuen Fußnote 6 wird folgende Fußnote 7 angefügt:
„7) Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen durch ein hellrotes Papier nach dem Farbmodell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier (inklusive Recycling-Papier) und Beachtung folgender Faktoren der Papierbeschaffenheit:- 1.
- Papierflächengewicht: mindestens 70 g/qm
- 2.
- Druckqualität und Kontrast: Abriebfestigkeit der in dunkler Schrift aufgebrachten Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast abheben muss
- 3.
- Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe dürfen keine optischen Aufheller oder andere fluoreszierenden Bestandteile, die strahlen, enthalten sein."
- 21.
- In Anlage 27 (zu § 48 Absatz 1) wird in Nummer 3 im letzten Absatz nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden." - 22.
- Die Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 23.
- Die Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) erhält die aus dem Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. März 2017.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Thomas de Maizière
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a
Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 ... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland - Erstausfertigung -
Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b
Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c
Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d
Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b
Anhang 6 zu Artikel 1 Nummer 17
Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung 1)
Anhang 7 zu Artikel 1 Nummer 18
Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) Wahlscheinantrag
Anhang 8 zu Artikel 1 Nummer 22
Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Deutschen Bundestag
Anhang 9 zu Artikel 1 Nummer 23
Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Deutschen Bundestag
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