(2030-7-11-1)
§ 17 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes vom
25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.