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Artikel 19 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)
Artikel 19 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 LAP-mDFm/EloAufklBundV § 21, § 22, § 27, § 29, § 31, § 35
(2030-7-14-1)
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 22 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 22 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 21 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 2.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 3.
- In § 27 Absatz 3 werden die Wörter „eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben" durch die Wörter „ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt" ersetzt.
- 4.
- In § 29 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein schriftliches oder elektronisches Protokoll" ersetzt und die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift" gestrichen.
- 5.
- In § 31 Absatz 5 werden die Wörter „eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben" durch die Wörter „ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt" ersetzt.
- 6.
- In § 35 Absatz 4 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein schriftliches oder elektronisches Protokoll" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 19 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchriftVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
§ 72 MtDFmEloAufklVDV Übergangsvorschrift
... Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, weiter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
§ 73 MtDFmEloAufklVDV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, außer ...
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