Artikel 25 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 25 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 LAP-htVerwDV § 17, § 25, § 26, § 27

(2030-7-25-2)

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

2.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlicher" die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
In § 26 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „und unterschreibt die Niederschrift" gestrichen.

4.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

b)
In Absatz 9 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 25 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchriftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 60 11. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
... technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Satz 1 werden ...


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