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Artikel 27 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 27 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GVIDVDV § 17, § 18

(2030-8-5-2)

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes vom 8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 17 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die schriftliche Ausarbeitung elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden."

2.
In § 18 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 27 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 27 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchriftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 6 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
... gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes vom 8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622), die durch Artikel 27 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...