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Artikel 39 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 39 Änderung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit


Artikel 39 ändert mWv. 5. April 2017 BBVLG § 4

(2032-10)

In § 4 Absatz 1 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.