Artikel 102 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 102 Änderung der Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung


Artikel 102 ändert mWv. 5. April 2017 SeeBewachDV § 6

(7104-10)

In § 6 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 der Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1623) wird das Wort „schriftliches" gestrichen.



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