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Artikel 110 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 110 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz


Artikel 110 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 1. SprengV § 3, § 15, § 25

(7134-2-1)

Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

3.
In § 25 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 110 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 110 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchriftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Artikel 1 2. SprengV1ÄndV Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 110 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...