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Artikel 166 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 166 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 166 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SGB X § 36, § 76, § 79, § 80

(860-10-1)

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:

„Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen."

2.
In § 76 Absatz 2 Nummer 1 und § 79 Absatz 2 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
§ 80 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 166 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 166 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchriftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607
Artikel 6 IntZiVerfRÄndG Folgeänderungen
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 166 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 des Internationalen ...