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Artikel 6 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen (RL2014/99/EU-UV k.a.Abk.)

Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen und der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen in der vom 5. April 2017 an geltenden Fassung bekannt machen.