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§ 7 - Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung (ServKflLuftvAusbV)
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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