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§ 12 - Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung (ServKflLuftvAusbV)
§ 12 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
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