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§ 16 - Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung (ServKflLuftvAusbV)
§ 16 Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft
(1) Im Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Geschäftsvorgänge zu bearbeiten und dabei Prozesse der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle zu unterstützen,
- 2.
- die Entwicklung von Marketingmaßnahmen zu unterstützen sowie Marketingmaßnahmen umzusetzen,
- 3.
- Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Personaleinsatzplanung zu überprüfen und zu optimieren und
- 4.
- luftverkehrsspezifische Umweltschutzerfordernisse aufzuzeigen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12453/a204564.htm