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§ 17 - Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung (ServKflLuftvAusbV)

V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 660 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-111 Berufliche Bildung

§ 17 Prüfungsbereich Serviceleistungen



(1) Im Prüfungsbereich Serviceleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
betriebliche Prozesse zu bearbeiten,

2.
kunden- und serviceorientiert zu handeln und Gespräche systematisch und situationsbezogen zu führen und

3.
Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern sowie einen Lösungsweg zu entwickeln und zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Passagierabfertigung,

2.
Gepäckermittlung,

3.
Waren- und Dienstleistungsangebot sowie

4.
Flugzeugabfertigung.

(3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.

(4) Für die Gesprächssimulation wählt der Prüfungsausschuss zwei der in Absatz 2 genannten Gebiete aus und stellt dem Prüfling zu jedem dieser Gebiete eine praxisbezogene Aufgabe. Aus den beiden Aufgaben wählt der Prüfling eine Aufgabe zur Bearbeitung aus. Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.

(5) Die Gesprächssimulation dauert höchstens 20 Minuten.

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