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Anlage - Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung (ServKflLuftvAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauffrau im Luftverkehr
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Monaten im | |
1. bis 12. Monat | 13. bis 36. Monat | |||
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1 | Passagierabfertigungs- prozesse durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Passagiere und Passagierinnen einchecken und Gate-Abfertigung durchführen, Buchungsdaten be- rücksichtigen und Einreisebestimmungen einhalten b) rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesell- schaften einhalten und die Besonderheiten von Flug- zeugtypen berücksichtigen c) Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen d) technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Passagierservice nutzen e) Passagiere und Passagierinnen beraten und betreuen und die Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichti- gen f) für Arbeitsprozesse in der Passagierabfertigung ins- besondere die englische Sprache nutzen | 4 | |
g) den Abfertigungsprozess mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten h) im Umgang mit den Passagieren und Passagierinnen die eigene Vorgehensweise reflektieren | 2 | |||
2 | Personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) den Personalbeschaffungsprozess unterstützen, ins- besondere bei Stellenausschreibungen und Auswahl- verfahren b) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen c) Personaleinsatzplanung unter Berücksichtigung be- trieblicher Rahmenbedingungen unterstützen d) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten e) die Planung und Organisation von Personalentwick- lungsmaßnahmen unterstützen f) Personalstatistiken führen, auswerten und adressa- tengerecht aufbereiten g) Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Personaleinsatz- planung reflektieren und Verbesserungen vorschla- gen h) Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicher- heit bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten anwen- den | 4 | |
3 | Marketingmaßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache, vorbereiten, durchführen und nachbereiten b) Kundengespräche vorbereiten, durchführen und nachbereiten | | |
c) Kundenanforderungen analysieren und kundenge- rechte Lösungsvorschläge entwickeln d) Entwicklung und Vertrieb von Produkten und Service- leistungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Vertriebsformen und Einhaltung rechtlicher und be- trieblicher Regelungen unterstützen e) Werbeaktionen und Veranstaltungen auf Grundlage von Kunden- und Marktdaten planen, mit den Betei- ligten abstimmen, organisieren und durchführen f) digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen | 2 | | ||
g) Sponsoring- und Kooperationsanfragen bearbeiten h) Statistiken erstellen und auswerten i) den Informationsaustausch zwischen den betrieb- lichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein er- folgreiches Marketing fördern und nutzen j) Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung der Anforde- rungen des Qualitätsmanagements dokumentieren und analysieren und Vorschläge zur Qualitätsverbes- serung ableiten k) Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und die weitere Bearbeitung koordinieren | 2 | |||
4 | Flugzeugabfertigungs- prozesse koordinieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstellen b) Be- und Entladung von Gepäck und Fracht überwa- chen sowie kontrollieren, ob auf dem Vorfeld, insbe- sondere bei Betankung, Boarding und Reinigung, die Regeln eingehalten werden c) manuelles Load- und Trimsheet erstellen, Informatio- nen aus Ladeanweisung sowie Load- und Trimsheet entnehmen und übermitteln und erforderliche Maß- nahmen einleiten d) Abfertigungsvorgänge einleiten, überprüfen und ko- ordinieren e) rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesell- schaften einhalten f) Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen g) für Arbeitsprozesse auf dem Vorfeld insbesondere die englische Sprache nutzen h) den Abfertigungsprozess mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten | 6 | |
5 | Gepäckermittlung durchführen und Kunden betreuen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Kundengespräche, insbesondere Reklamationsge- spräche, vor- und nachbereiten b) Auskünfte zur Gepäckermittlung, auch in englischer Sprache, erteilen und Gepäckermittlung durchführen c) über Flugunregelmäßigkeiten, ihre Ursachen sowie die jeweilige Vorgehensweise und Schadensregulie- rung informieren und Maßnahmen einleiten d) technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Gepäckservice nutzen | 6 | |
e) bei der Beratung und Betreuung von Passagieren und Passagierinnen die Bedürfnisse besonderer Per- sonengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichtigen f) sichere und schnelle Routen für das Nachsenden von Gepäck planen und das Gepäck weiterleiten g) im Umgang mit den Passagieren und Passagierinnen die eigene Vorgehensweise reflektieren | | |||
6 | Dienstleistungen anbieten und verkaufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Kunden über Dienstleistungen des Ausbildungsbe- triebes, auch in englischer Sprache, beraten und Län- der- und Gesundheitsbestimmungen beim Leistungs- angebot berücksichtigen b) Preise und Leistungen kundenorientiert, auch unter Berücksichtigung von Kundenbindungsprogrammen, vergleichen und anbieten c) über Serviceeinrichtungen und Leistungen anderer Anbieter informieren d) unter Anwendung eines Reservierungssystems Flug- preise ermitteln, Flugscheine verkaufen und um- schreiben und Erstattungen vornehmen e) Zusatzleistungen anbieten und verkaufen f) erbrachte Dienstleistungen dokumentieren und mit Kunden unter Berücksichtigung der Zahlungsbedin- gungen abrechnen g) Kundenkontakte herstellen und pflegen sowie die ei- gene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt reflek- tieren | 6 | |
7 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten b) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwe- sens bearbeiten c) Belege unterscheiden, den jeweiligen Geschäftsvor- gängen zuordnen und rechnerisch und sachlich prü- fen d) vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durch- führen e) Bilanz- und Erfolgskennzahlen ermitteln und auswer- ten sowie Statistiken und Berichte erstellen | 2 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Monaten im | |
1. bis 12. Monat | 13. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | | |
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Sicherheitsverfahren umsetzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) nationale und internationale Rechtsgrundlagen ein- halten b) Luftsicherheitsvorgaben umsetzen c) Vorschriften bei luftverkehrsspezifischen Notfällen einhalten sowie erste Maßnahmen einleiten und bei der Planung und Durchführung von Notfallübungen mitwirken d) Luftsicherheits-Audits vor- und nachbereiten | 2 | |
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