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§ 4 - Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung (LuftvKflAusbV)

V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 668 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-112 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Einkaufsprozesse durchführen,

2.
personalwirtschaftliche Prozesse gestalten,

3.
Terminalprozesse gestalten,

4.
Abfertigungsprozesse steuern,

5.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen,

6.
Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten,

7.
Vertriebsprozesse gestalten und

8.
Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz und

5.
Sicherheitsverfahren umsetzen.

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Zitierungen von § 4 LuftvKflAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LuftvKflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftvKflAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage LuftvKflAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau
... 4 1 Einkaufsprozesse durchführen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Bedarfe an Produkten und Dienstleistungen feststel- len b) Bezugsquellen ... 2 Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Personalplanung unter Berücksichtigung betrieb- licher Rahmenbedingungen ... den 4   3 Terminalprozesse gestalten ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Terminalprozesse mit operativen Partnern koordinie- ren und abstimmen, ... 4 Abfertigungsprozesse steuern ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Abfertigungsvorgänge in den Bereichen Passagier- und Flugzeugabfertigung ... Steuerung und Kontrolle durchführen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei Instru- mente des ... planen, durchführen und bewerten ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache, vorbereiten, ...   4 7 Vertriebsprozesse gestalten ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Kundengespräche, auch in englischer Sprache, vor- bereiten, ... der Luftfracht- abfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Kundenanforderungen analysieren und kundenge- rechte ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und ... greifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... 5 Sicherheitsverfahren umsetzen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) nationale und internationale Rechtsgrundlagen ein- halten b) ...