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§ 11 - Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung (LuftvKflAusbV)
§ 11 Prüfungsbereich Personal und Beschaffung
(1) Im Prüfungsbereich Personal und Beschaffung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- personalwirtschaftliche Prozesse zu organisieren,
- 2.
- Einkaufsprozesse durchzuführen und bei der Vertragsgestaltung mitzuwirken und
- 3.
- rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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