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§ 11 - Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung (LuftvKflAusbV)

V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 668 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-112 Berufliche Bildung

§ 11 Prüfungsbereich Personal und Beschaffung



(1) Im Prüfungsbereich Personal und Beschaffung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
personalwirtschaftliche Prozesse zu organisieren,

2.
Einkaufsprozesse durchzuführen und bei der Vertragsgestaltung mitzuwirken und

3.
rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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