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Abschnitt 3 - Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung (LuftvKflAusbV)
Abschnitt 3 Schlussvorschrift
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Monaten im | |
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat | |||
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1 | Einkaufsprozesse durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedarfe an Produkten und Dienstleistungen feststel- len b) Bezugsquellen ermitteln, dabei unterschiedliche Be- schaffungsformen berücksichtigen und Lieferanten- vorauswahl treffen c) Angebote einholen und vergleichen d) Lieferanteninformationen erfassen und zur Entschei- dungsfindung aufbereiten e) Gespräche mit Lieferanten vorbereiten und durchfüh- ren f) Vertragsverhandlungen vorbereiten und bei der Er- stellung von Verträgen mitwirken g) Vertragserfüllung überwachen und bei Vertragsstö- rung Maßnahmen einleiten h) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten i) Einkaufsprozesse unter Einhaltung der Vorgaben von Compliance und der Berücksichtigung des Qualitäts- managements bewerten und Maßnahmen zur Opti- mierung ableiten | 4 | |
2 | Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Personalplanung unter Berücksichtigung betrieb- licher Rahmenbedingungen unterstützen b) Personalbedarfe unter Berücksichtigung von Anfor- derungsprofilen ermitteln c) den Personalbeschaffungsprozess unter Einhaltung rechtlicher Regelungen unterstützen d) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und Verträge vorbereiten e) Daten für die Entgeltabrechnung erfassen und bear- beiten sowie Auszahlungsbeträge ermitteln f) Aufgaben des Personalcontrollings und des Perso- nalberichtswesens durchführen g) Maßnahmen der Personalentwicklung planen und or- ganisieren h) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten i) Maßnahmen der Personalbeschaffung und der Per- sonalentwicklung reflektieren und Verbesserungen vorschlagen j) Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicher- heit bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten anwen- den | 4 | |
3 | Terminalprozesse gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Terminalprozesse mit operativen Partnern koordinie- ren und abstimmen, behördliche Anordnungen um- setzen und deren Auswirkungen auf den laufenden Betrieb berücksichtigen | | |
b) Instrumente zur Steuerung der Kundenströme nutzen und Maßnahmen vorschlagen c) die Verfügbarkeit der Infrastruktur für einen reibungs- losen Passagierprozess sicherstellen und bei Störun- gen Maßnahmen einleiten d) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten e) Kundenanforderungen analysieren und Servicemaß- nahmen zur Steigerung der Kundenzufriedenheit ab- leiten und auf Umsetzbarkeit prüfen f) die Terminalprozesse mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und zur Prozess- optimierung erforderliche Maßnahmen ableiten | 4 | | ||
4 | Abfertigungsprozesse steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Abfertigungsvorgänge in den Bereichen Passagier- und Flugzeugabfertigung steuern und dabei die rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesell- schaften einhalten und die Besonderheiten von Flug- zeugtypen berücksichtigen b) Passagiere und Passagierinnen einchecken und Gate-Abfertigung durchführen, Buchungsdaten be- rücksichtigen und Einreisebestimmungen einhalten c) technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Passagierservice nutzen d) bei der Beratung und Betreuung von Passagieren und Passagierinnen die Bedürfnisse besonderer Per- sonengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichtigen e) Auskünfte zur Gepäckermittlung, über Flugunregel- mäßigkeiten, über deren Ursachen sowie über die jeweilige Vorgehensweise und Schadensregulierung erteilen | 2 | |
f) Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstellen g) Informationen aus Load- und Trimsheet entnehmen, Einhaltung der Ladeanweisung kontrollieren und er- forderliche Maßnahmen einleiten h) Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen i) die Abfertigungsprozesse mit den beteiligten Akteu- ren abstimmen j) den Abfertigungsvorgang dokumentarisch abschlie- ßen k) für Arbeitsprozesse in der Abfertigung insbesondere die englische Sprache nutzen l) die Vorgehensweise mit den Anforderungen des Qua- litätsmanagements abgleichen und erforderliche Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten | 3 | |||
5 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei Instru- mente des Rechnungswesens nutzen, gesetzliche und betriebliche Regelungen einhalten und betriebs- wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen b) Bestands- und Erfolgskonten führen c) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwe- sens bearbeiten | | |
d) vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführen e) Bilanz- und Erfolgskennzahlen ermitteln und auswer- ten sowie Statistiken und Berichte erstellen f) Kosten und Erlöse erfassen, Soll- und Ist-Vergleiche durchführen sowie Abweichungen feststellen und kommunizieren g) Leistungen bewerten und verrechnen h) Ergebnisse der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung für das Controlling aufberei- ten, analysieren und unter Berücksichtigung der Un- ternehmensziele bewerten | 5 | |||
6 | Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache, vorbereiten, durchführen und nachbereiten b) den Informationsaustausch zwischen den betrieb- lichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein er- folgreiches Marketing fördern und nutzen c) Kunden- und Marktdaten zielgerichtet aufbereiten, verarbeiten und analysieren und dabei datenschutz- rechtliche Vorschriften einhalten d) Benchmark-Untersuchungen zur Wettbewerbssitua- tion der Luftverkehrswirtschaft durchführen und für Entscheidungen aufbereiten e) die Entwicklung von Produkten und Serviceleistun- gen sowie deren Preisfindung unterstützen f) Werbeaktionen und Veranstaltungen unter Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften planen und mit den Beteiligten abstimmen, organisieren und durch- führen g) digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen h) Sponsoring- und Kooperationsanfragen bearbeiten i) Statistiken erstellen und auswerten j) Zielerreichung im Rahmen der Erfolgskontrolle über- prüfen sowie Verbesserungsmaßnahmen ableiten | 4 | |
7 | Vertriebsprozesse gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Kundengespräche, auch in englischer Sprache, vor- bereiten, durchführen und nachbereiten b) Kundenanforderungen analysieren, kundengerechte Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung unter- schiedlicher Vertriebsformen entwickeln und Ange- bote erstellen c) Verträge und Vertragsverhandlungen vorbereiten und an Vertragsabschlüssen mitwirken d) Erfüllung von Verträgen überwachen und bei Abwei- chungen Maßnahmen einleiten e) Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und die weitere Bearbeitung koordinieren f) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten g) Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung der Anforde- rungen des Qualitätsmanagements dokumentieren und analysieren und Vorschläge zur Qualitätsverbes- serung ableiten | 5 | |
8 | Prozesse der Luftfracht- abfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Kundenanforderungen analysieren und kundenge- rechte Lösungsvorschläge entwickeln b) Tarife unter Berücksichtigung der Transportvorschrif- ten und der Versendervorgaben berechnen und An- gebote erstellen c) Luftfrachtverträge vorbereiten d) Export- und Importabfertigungen unter Einhaltung der rechtlichen Regelungen und luftverkehrsspezifi- schen Vorgaben, insbesondere der Zollbestimmun- gen, disponieren, steuern und überwachen sowie mit operativen Partnern koordinieren e) die Frachtabfertigung unter Einhaltung der Verlade- vorschriften und unter Berücksichtigung der Art des Frachtguts sicherstellen f) Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen g) für Arbeitsprozesse in der Luftfrachtabfertigung Infor- mations- und Kommunikationssysteme nutzen und dabei die englische Sprache anwenden h) Abfertigungsprozesse gemäß den Anforderungen des Qualitätsmanagements durchführen und dokumen- tieren und Vorschläge zur Prozessoptimierung ablei- ten | 2 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Monaten im | |
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden | ||
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen | | |||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Sicherheitsverfahren umsetzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) nationale und internationale Rechtsgrundlagen ein- halten b) Luftsicherheitsvorgaben umsetzen | 1 | |
c) Vorschriften bei luftverkehrsspezifischen Notfällen einhalten sowie erste Maßnahmen einleiten und bei der Planung und Durchführung von Notfallübungen mitwirken d) Luftsicherheits-Audits vor- und nachbereiten | 2 |
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