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Artikel 3 - Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (DrohnenV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Die Anlage zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt III wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 25 werden die Wörter „Flugmodellen und" sowie die Angabe „8 und" gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 25a eingefügt:
Gebührentatbestand | Gebühr | |
„25a. | Ausstellen der Bescheinigung nach § 21e Absatz 1 LuftVO | 25 EUR". |
- 2.
- In Abschnitt VI werden nach Nummer 16 die folgenden Nummern 16a und 16b eingefügt:
Gebührentatbestand | Gebühr | |
„16a. | Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems oder Flugmodells nach § 21a Absatz 1 LuftVO | 30 bis 3.500 EUR |
16b. | Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 21b Absatz 2 oder Absatz 3 LuftVO | 50 bis 3.500 EUR". |
- 3.
- In Abschnitt VII wird Nummer 35 wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand | Gebühr | |
„35. | Anerkennung als Stelle zur Ausstellung einer Bescheinigung über nachgewiesene Kenntnisse in den Bereichen Luftrecht, Meteorologie und Flugbetrieb sowie über allgemeine praktische Kenntnisse und Fertigkeiten nach den §§ 21d und 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO | bis 750 EUR". |
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 DrohnenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DrohnenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
Artikel 3 LuftPersRÄndV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683 ) geändert worden ist, wird in Abschnitt IV wie folgt geändert: 1. Nummer 10 ...
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