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Artikel 4 - Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (DrohnenV k.a.Abk.)
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. April 2017.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12457/a204606.htm