Das
Haushaltsgesetz 2016 vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2378) wird wie folgt geändert:
Nach
§ 6a wird folgender
§ 6b eingefügt:
-
- „§ 6b Zuführung an den „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"
Abweichend von § 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) stellt der Bund dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" im Jahr 2016 einmalig weitere 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung."