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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen (RL2014/55/EU-UG k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderungen des E-Government-Gesetzes
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst:
„§ 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten und elektronische Rechnungsstellung". - 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Erfolgt die Einzahlung von Gebühren oder die Begleichung sonstiger Forderungen durch ein elektronisches Zahlungsabwicklungsverfahren des Bundes, sollen Rechnungen oder Quittungen elektronisch angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn die sonstige Forderung außerhalb eines Verwaltungsverfahrens erhoben wird."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RL2014/55/EU-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RL2014/55/EU-UG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 RL2014/55/EU-UG Inkrafttreten
... (2) Artikel 1 Nummer 2 § 4a Absatz 3 tritt am 27. Mai 2017 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 27. November 2019 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2143
Artikel 1 2. BükrEG Änderung des E-Government-Gesetzes
... 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 770 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die ...
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