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Änderung § 13 ESVG vom 15.12.2020

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§ 13 ESVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2020 geltenden Fassung
§ 13 ESVG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Datenübermittlung zwischen den Behörden


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1 genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zuständigen Behörden auf deren Anforderung Daten zu übermitteln, die erhoben und verarbeitet worden sind nach

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1 genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zuständigen Behörden auf deren Anforderung, im Fall der Nummer 5 auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde, Daten zu übermitteln, die verarbeitet worden sind nach

1. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,

vorherige Änderung

2. dem Tiergesundheitsgesetz,

3. dem Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren,

4.
dem InVeKoS-Daten-Gesetz oder

5.
einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung.



2. der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,

3. der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1; L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist,

4.
dem Tiergesundheitsgesetz und dem Tierseuchengesetz in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung,

5. dem
Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren,

6.
dem InVeKoS-Daten-Gesetz oder

7.
einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung.

2 Die Übermittlung erfolgt nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 von den jeweils zuständigen Behörden.

(2) Die zuständige Behörde darf die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten nur für den dort genannten Zweck verwenden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Daten zu bestimmen, deren Übermittlung nach Absatz 1 gefordert werden kann, und

2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 zu regeln.



 

 
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