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Änderung § 8 ESVG vom 09.03.2023
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§ 8 ESVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 8 ESVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Unterstützende Leistungen | |
(1) Soweit dies zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise erforderlich ist, können die zuständigen Behörden unter den dort genannten Voraussetzungen | |
(Text alte Fassung) 1. nach § 7 des Verkehrsleistungsgesetzes über die Bundesanstalt beim Bundesamt für Güterverkehr Verkehrsleistungen anfordern, | (Text neue Fassung) 1. nach § 7 des Verkehrsleistungsgesetzes über die Bundesanstalt beim Bundesamt für Logistik und Mobilität Verkehrsleistungen anfordern, |
2. nach den §§ 10 bis 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund des Verkehrssicherstellungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung Leistungen anfordern, 3. nach § 2 des Bundesleistungsgesetzes Leistungen anfordern, soweit die zuständigen Behörden in einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 des Bundesleistungsgesetzes zu Anforderungsbehörden bestimmt worden sind. (2) 1 Soweit die Bundesregierung durch die Bundesanstalt Maßnahmen zur Vorratshaltung von Erzeugnissen durchführt, können die obersten Landesbehörden bei der Bundesanstalt Lieferungen von Erzeugnissen anfordern. 2 Im Rahmen der verfügbaren Vorräte entscheidet die Bundesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verteilung der Vorräte. 3 Die Bundesanstalt kann zur Verteilung von Erzeugnissen unterstützende Leistungen nach Absatz 1 anfordern. |
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