Anlage 1 (zu Artikel 1) Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
- 1.
- Anlage A5 wird wie folgt gefasst:
„A5 Als gleichwertig anerkannte im Ausland ausgestellte Schifferdienstbücher
Die Liste der als gleichwertig anerkannten im Ausland ausgestellten Schifferdienstbücher und der dazu gehörigen Informationen über die ausstellenden Behörden werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht."
Beschluss vom 2. Juni 2016 (Protokoll 6)
- 2.
- Anlage D5 wird wie folgt gefasst:
„D5 Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse
Die Liste der als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse und der dazu gehörigen Informationen über die aus stellenden Behörden und die Muster werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht."
Beschluss vom 2. Juni 2016 (Protokoll 6)
- 3.
- Anlage D6 wird wie folgt gefasst:
„D6 Als gleichwertig anerkannte Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt
Die Liste der als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt und der dazu gehörigen Informationen über die ausstellenden Behörden und die Muster werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht."
Beschluss vom 2. Juni 2016 (Protokoll 6)
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
V. v. 27.09.2017 BGBl. 2017 II S. 1282
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