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Anlage 2 - Achte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (8. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)
Anlage 2 (zu Artikel 3 Nummer 1) Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
In § 1.01 wird folgender Buchstabe ab angefügt:
Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.2)
- „ab)
- „Inland AIS Gerät" ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards „Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt" (ZKR-Beschluss 2006-I-21) genutzt wird;".
Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.2)
Zitierungen von Anlage 2 Achte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 8. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
8. RhMosSchRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 8. RhMosSchRÄndV Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission
... Beschluss vom 9. Juni 2016, MK-I-16-5.4. Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 2 bis 4 ...
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