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§ 1 - Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCNVorV)
V. v. 31.03.2017 BGBl. 2017 II S. 368
Geltung ab 12.04.2017; FNA: 180-1-37 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Geltung ab 12.04.2017; FNA: 180-1-37 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bestimmungen des Artikels II § 3, des Artikels III § 6, des Artikels IV §§ 11 und 12, des Artikels V §§ 15 bis 17, des Artikels VI § 19 Buchstabe c, §§ 20, 22 und 23, des Artikels VII §§ 24 und 25 sowie des Artikels IX § 31 Buchstabe b des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden nach Maßgabe dieser Verordnung auf die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) entsprechende Anwendung.
(2) Der Leiter der IUCN genießt mit Ausnahme von steuerlichen und Befreiungen von der Gerichtsbarkeit die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt werden.
Zitierungen von § 1 IUCNVorV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 IUCNVorV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IUCNVorV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 IUCNVorV
... der IUCN, auf die § 1 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel VI § 19 Buchstabe c, §§ 20, 22 und 23 ...
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