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§ 2 - Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCNVorV)
V. v. 31.03.2017 BGBl. 2017 II S. 368
Geltung ab 12.04.2017; FNA: 180-1-37 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Geltung ab 12.04.2017; FNA: 180-1-37 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
§ 2
Beschäftigte der IUCN, auf die § 1 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel VI § 19 Buchstabe c, §§ 20, 22 und 23 des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und § 6 dieser Verordnung Anwendung finden, sind die Amtsträger der IUCN, die für den in Deutschland ansässigen Teil der IUCN angestellt sind. „Leiter der Sonderorganisation" im Sinne des § 21 des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ist für die Anwendung dieser Verordnung der Leiter der IUCN.
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