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§ 3 - Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCNVorV)

§ 3



1Die Bestimmungen des Artikels V § 15 des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sind nicht auf Vertreter der Bundesrepublik Deutschland sowie Personen, die Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sind oder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt haben, anwendbar. 2Die Bestimmungen des Artikels VI § 19 Buchstabe c und § 20 des in Satz 1 genannten Abkommens sind nicht auf diejenigen Personen anwendbar, die Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sind oder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt haben.