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§ 4 - Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCNVorV)
V. v. 31.03.2017 BGBl. 2017 II S. 368
Geltung ab 12.04.2017; FNA: 180-1-37 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Geltung ab 12.04.2017; FNA: 180-1-37 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
§ 4
Das Vermögen und die Guthaben der IUCN sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
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