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§ 6 - Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCNVorV)
V. v. 31.03.2017 BGBl. 2017 II S. 368
Geltung ab 12.04.2017; FNA: 180-1-37 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Geltung ab 12.04.2017; FNA: 180-1-37 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
§ 6
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Nach Einführung eines Systems der internen Besteuerung durch die IUCN als eine durch zwischenstaatliche Vereinbarung geschaffene Organisation sind von dem Zeitpunkt an, zu dem die Gehälter und Bezüge der Beschäftigten der IUCN der von der Organisation für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden, die Beschäftigten der IUCN von den Steuern auf die von der Organisation an sie gezahlten Gehälter und Bezüge befreit, soweit sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben. 2Diese Gehälter und Bezüge können von der Bundesrepublik Deutschland für die Festsetzung des auf Einkünfte aus anderen Quellen zu erhebenden Steuersatzes berücksichtigt werden.
Zitierungen von § 6 IUCNVorV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 IUCNVorV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IUCNVorV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 IUCNVorV
... 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und § 6 dieser Verordnung Anwendung finden, sind die Amtsträger der IUCN, die für den in ...
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