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Artikel 1 - Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung (11. EZulVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 26 angefügt:
„§ 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst". - 2.
- Folgender § 26 wird angefügt:
„§ 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst
§ 23j ist in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zum 31. Mai 2015 weiter anzuwenden."
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Zitierungen von Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 11. EZulVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
11. EZulVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 11. EZulVÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... und 3 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft und mit Wirkung vom 31. Mai 2015 außer ...
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