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Änderung § 8 MaStRV vom 14.08.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 MaStRV, alle Änderungen durch Artikel 9 GEGEG am 14. August 2020 und Änderungshistorie der MaStRVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 MaStRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung | § 8 MaStRV n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Registrierungsverfahren | |
(1) 1 Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. 2 Ein Marktakteur, der eine natürliche Person ist und der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind. (2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. 2 Insbesondere haben Registrierungen mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1 keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind. | (Text neue Fassung) (3) 1 Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. 2 Insbesondere haben Registrierungen keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind. |
(4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde. |
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