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Änderung § 24 MaStRV vom 14.08.2020
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§ 25 MaStRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung | § 24 MaStRV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 |
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(Text alte Fassung) § 25 Übergangsbestimmungen | (Text neue Fassung)§ 24 Übergangsbestimmungen |
(1) 1 Die Bundesnetzagentur gibt den Start des Webportals zum Marktstammdatenregister auf ihrer Internetseite und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. 2 § 8 Absatz 1 Satz 1 ist erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. (2) 1 Registrierungen von Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen und Projekten, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden, gelten abweichend von § 3 Absatz 2 und von § 5 Absatz 5 als rechtzeitig. 2 Hiervon ausgenommen sind die Registrierungen von 1. Netzbetreibern, 2. EEG- und KWK-Anlagen und den dazugehörigen Einheiten, a) die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen werden, oder b) die bereits registrierungspflichtig waren, aber nicht registriert worden sind, nach aa) § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, bb) § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung oder cc) § 3 der Anlagenregisterverordnung und deren Betreibern, 3. sonstigen Einheiten, die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen werden, und deren Betreibern, 4. Einheiten und Anlagen, deren installierte Leistung nach dem 30. Juni 2017 erhöht oder verringert wird, und deren Betreibern, 5. Projekten, sofern die Zulassung ab dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben wird, und deren Betreibern. 3 Für Registrierungen nach den Nummern 1 und 2 sind die Fristen gemäß § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 5 anzuwenden; Registrierungen nach den Nummern 3 bis 5 gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden. 4 Projekte, deren Zulassung vor dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben wurde, sind entgegen § 5 Absatz 4 nicht zu registrieren. (3) 1 Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten zu den technischen Lokationen sechs Monate nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur, wenn die Aufforderung innerhalb der ersten 24 Monate nach dem Start des Webportals erfolgt. 2 Hiervon ausgenommen sind Prüfungen von Daten zu Anlagen, die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten, deren Höhe durch Ausschreibungen ermittelt wird. (4) 1 Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen sind, vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen worden sind und Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten oder erhalten haben und noch nicht im Marktstammdatenregister registriert sind, schriftlich darüber informieren, dass die Betreiber sich und ihre Einheiten und Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen des § 23 Absatz 1 hinzuweisen. 2 Die Informationen und Hinweise sind innerhalb von 18 Monaten nach dem Start des Webportals zu übermitteln. 3 Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularen erfolgen. 4 Die Bundesnetzagentur stellt die entsprechenden Formulare bereit und veröffentlicht sie im Internet. (5) Das Recht auf Verweigerung der Datenübermittlung nach § 16 Absatz 6 darf frühestens 24 Monate nach dem Start des Webportals geltend gemacht werden. (6) 1 § 23 Absatz 1 ist auf Einheiten, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, bis zum Ablauf von 24 Monaten nach dem Start des Webportals nicht anzuwenden. 2 § 23 Absatz 2 ist nicht auf Einheiten anzuwenden, die vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen werden. | Stromspeicher gelten bis zum 30. September 2021 als registriert im Sinn von § 5. |
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