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Änderung § 19 MaStRV vom 20.07.2021

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§ 19 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 19 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Veröffentlichungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf einer von ihr betriebenen Internetseite:

1.
spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats

a)
den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land und auf See im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist jeweils gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See,

b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen
im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen:

aa) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,

bb) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Sonderausschreibungen bestimmt worden ist,

c) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und

d) die Summe der flexibel bereitgestellten zusätzlich installierten Leistung zur Erlangung der Flexibilitätsprämie und

2. spätestens zum letzten Kalendertag des
auf einen Bezugszeitraum nach § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats

a) den annualisierten Brutto-Zubau
von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und

b) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe von § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen ergeben.

(2) 1 Zur Umsetzung des § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur die Stilllegungen nach § 18 Absatz 3 gesondert auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, soweit der Nutzung der freigewordenen Kapazität nicht widersprochen wurde. 2 Dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leistung der jeweiligen Anlage, die für den Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes herangezogen werden kann. 3 Die Veröffentlichung muss aktualisiert werden, sobald eine Stilllegung eingetragen worden ist oder ein Netzbetreiber die geplante Nutzung der Kapazität im Sinn des § 18 Absatz 4 angezeigt hat.


(Text neue Fassung)

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens zum letzten Kalendertag jeden Monats den Zubau der erneuerbaren Energien im vorangegangenen Monat auf einer von ihr betriebenen Internetseite.

(heute geltende Fassung) 

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