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Änderung § 10 MaStRV vom 29.07.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 10 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten


(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann die gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. 2 Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. aus den in § 11 genannten Quellen stammen,

(Text neue Fassung)

1. ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinanzierungsgesetzes übermittelt worden sind,

2. aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind,

3. ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren übermittelt worden sind,

4. im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,

5. im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,

vorherige Änderung

6. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat oder

7. in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind.



6. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Energiefinanzierungsgesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat,

7. in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind oder

8. ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden
sind.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur kann registrierte Marktakteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Daten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten einzutragen. 2 Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. 3 Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. 4 Sofern die Bundesnetzagentur nach Satz 3 Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Registrierung verpflichteten Marktakteure. 5 Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren.

(3) Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten im Marktstammdatenregister herzustellen.



(heute geltende Fassung)