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Änderung § 17 MaStRV vom 29.07.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 MaStRV, alle Änderungen durch Artikel 10 EEGAusbGuEnFG am 29. Juli 2022 und Änderungshistorie der MaStRV

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§ 17 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 17 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Verwendung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure


(1) 1 Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit

1. es sich um Daten zu Einheiten, die an ihr Netz angeschlossen sind, und zu den Betreibern dieser Einheiten handelt und

2. die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 Datenzugang nach Satz 1 ist entsprechend den zuständigen Übertragungsnetzbetreibern und, mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten, den zuständigen Marktgebietsverantwortlichen zu gewähren.

(Text neue Fassung)

2 Datenzugang nach Satz 1 ist entsprechend den zuständigen Übertragungsnetzbetreibern und, mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten, dem zuständigen Marktgebietsverantwortlichen zu gewähren.

(2) Marktakteure können anderen Marktakteuren und registrierten Behörden Zugang zu sämtlichen Daten im Marktstammdatenregister gewähren, die sie registriert haben.

vorherige Änderung

(3) 1 Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. 2 Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und die zuständigen Marktgebietsverantwortlichen anzuwenden.



(3) 1 Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. 2 Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und den zuständigen Marktgebietsverantwortlichen anzuwenden.

(heute geltende Fassung)