Tools:
Update via:
Änderung § 15 MaStRV vom 16.05.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 MaStRV, alle Änderungen durch Artikel 3 EEGuEnWRÄndG am 16. Mai 2024 und Änderungshistorie der MaStRVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 MaStRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 15 MaStRV n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Öffentliche Zugänglichkeit der Daten | |
(1) 1 Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht: 1. Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme von: a) Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstücksbezeichnungen und Geokoordinaten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage Tabelle II bis V mit einer Leistung von höchstens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen gehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden ist, b) Daten, die nach der Anlage als vertraulich gekennzeichnet sind, und | |
(Text alte Fassung) c) Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, soweit der Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind; | (Text neue Fassung) c) Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, soweit der Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind; |
2. Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Tabelle I werden nicht veröffentlicht, wenn der Marktakteur eine natürliche Person ist; Daten sonstiger Marktakteure werden veröffentlicht. 2 Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffentlicht werden, sofern diese Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. 3 Die Zusammenfassung nach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die zu EEG- und KWK-Anlagen gehören. (2) Die Bundesnetzagentur kann von einer Veröffentlichung der Daten zu registrierten Zulassungen absehen, wenn dies für eine effiziente Durchführung von Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erforderlich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12477/al0-195611.htm