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Änderung § 5 MaStRV vom 21.11.2018

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§ 5 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
§ 5 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen bei deren Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registrieren.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren. 2 Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren; § 38b Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3 Betreiber von Strom- und Gasverbrauchseinheiten und Gaserzeugungseinheiten können Einheiten, die sich in derselben technischen Lokation befinden, zusammengefasst als eine Einheit registrieren.

(2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bei Gas- und Stromerzeugungseinheiten, bei Gas- und Stromspeichereinheiten und bei EEG- und KWK-Anlagen, wenn

a) die Einheit oder die EEG- oder KWK-Anlage nicht
unmittelbar oder nicht mittelbar an ein Netz angeschlossen ist oder werden kann oder

b) im Fall einer Stromerzeugungseinheit, einer Stromspeichereinheit oder einer EEG- oder KWK-Anlage der in der Einheit oder Anlage erzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe in
ein Netz angeboten wird oder werden kann,



1. bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen,

1a. bei Gaserzeugungseinheiten und Gasspeichern, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an
ein Gasnetz angeschlossen sind oder an ein Gasnetz angeschlossen werden sollen,

2. bei Stromverbrauchseinheiten, die nicht an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. bei Gasverbrauchseinheiten, die nicht an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind, und



3. bei Gasverbrauchseinheiten, die nicht an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind oder die nicht zu Stromerzeugungseinheiten mit einer Nettonennleistung von mindestens 10 Megawatt gehören,

4. bei Einheiten militärischer Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen.

vorherige Änderung

(3) Betreiber müssen vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Einheiten registrieren.

(4) 1 Projekte müssen nur dann im Marktstammdatenregister registriert werden, wenn

1.
die Errichtung oder der Betrieb der geplanten Gas- oder Stromerzeugungseinheit oder Gas- oder Stromspeichereinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz bedarf,

2.
die geplante Einheit zu einer Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt gehört, oder

3. die geplante Einheit zu
einer Biomasseanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 150 Kilowatt gehört.

2 Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen mit
der erteilten Zulassung registriert werden. 3 Sind für den Betrieb einer Biomasseanlage mehrere Zulassungen erforderlich, so muss nur die Zulassung für die Errichtung und den Betrieb der Einheit registriert werden. 4 Projekte, die nicht registrierungspflichtig sind, können freiwillig registriert werden.

(5) 1
Die Registrierungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen. 2 Für Registrierungen nach Absatz 4 Satz 1 ist das Ereignis die Erteilung der Zulassung.

(6) EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, stehen EEG-Anlagen und KWK-Anlagen im Sinn dieser Verordnung gleich, soweit die Meldepflicht in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 33a Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und in einer darauf geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung so bestimmt worden ist.



(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.

(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf und die Zulassung erteilt wurde.

(5) 1 Registrierungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen im Fall
von Einheiten und EEG-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen, im Fall von KWK-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Aufnahme des Dauerbetriebs oder im Fall einer Modernisierung von KWK-Anlagen nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs erfolgen. 2 Abweichend von Satz 1 müssen Registrierungen von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen haben, bis zum 30. September 2021 erfolgen. 3 Die Registrierungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen. 4 Für Registrierungen nach Absatz 4 Satz 1 ist das Ereignis die Bekanntgabe der Zulassung.

(6) EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, stehen EEG-Anlagen und KWK-Anlagen im Sinn dieser Verordnung gleich, soweit die Pflicht zur Registrierung in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 33a Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und in einer darauf geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung bestimmt worden ist.