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Änderung § 10 MaStRV vom 21.11.2018
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§ 10 MaStRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung | § 10 MaStRV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten | |
(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann die gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. 2 Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die | |
(Text alte Fassung) 1. aus den in § 11 genannten Quellen stammen, | (Text neue Fassung) 1. ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinanzierungsgesetzes übermittelt worden sind, |
2. aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind, 3. ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren übermittelt worden sind, 4. im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind, 5. im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind, | |
6. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat oder 7. in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind. (2) 1 Die Bundesnetzagentur kann registrierte Marktakteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Daten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten einzutragen. 2 Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. 3 Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. 4 Sofern die Bundesnetzagentur Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Eintragung verpflichteten Marktakteure. 5 Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren. | 6. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Energiefinanzierungsgesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat, 7. in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind oder 8. ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind. (2) 1 Die Bundesnetzagentur kann registrierte Marktakteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Daten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten einzutragen. 2 Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. 3 Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. 4 Sofern die Bundesnetzagentur nach Satz 3 Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Registrierung verpflichteten Marktakteure. 5 Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren. |
(3) Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten im Marktstammdatenregister herzustellen. |
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