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Änderung § 15 MaStRV vom 21.11.2018
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§ 15 MaStRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung | § 15 MaStRV n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Öffentliche Zugänglichkeit der Daten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten sind öffentlich zugänglich. 2 Hiervon ausgenommen sind 1. personenbezogene Daten, 2. Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind. 3 Die Bundesnetzagentur sieht davon ab, Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, öffentlich zugänglich zu machen, soweit der Betreiber nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind. 4 Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Veröffentlichung zu ihren Einheiten zusammengefasst erfolgt, sofern die Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. 5 In diesem Fall sind die Daten zu den Einheiten entsprechend zusammenzufassen. 6 Die Zusammenfassung nach Satz 3 ist nicht anzuwenden für Einheiten, die zu EEG-Anlagen gehören. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht: 1. Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme von: a) Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstücksbezeichnungen und Geokoordinaten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage Tabelle II bis V mit einer Leistung von höchstens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen gehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden ist, b) Daten, die nach der Anlage als vertraulich gekennzeichnet sind, und c) Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, soweit der Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind; 2. Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Tabelle I werden nicht veröffentlicht, wenn der Marktakteur eine natürliche Person ist; Daten sonstiger Marktakteure werden veröffentlicht. 2 Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffentlicht werden, sofern diese Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. 3 Die Zusammenfassung nach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die zu EEG- und KWK-Anlagen gehören. |
(2) Die Bundesnetzagentur kann von einer Veröffentlichung der Daten zu registrierten Zulassungen absehen, wenn dies für eine effiziente Durchführung von Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erforderlich ist. |
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