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Änderung § 17 MaStRV vom 21.11.2018

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§ 17 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
§ 17 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Nutzung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure


(Text neue Fassung)

§ 17 Verwendung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu personenbezogenen Daten und zu Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, soweit

1. es sich um Daten zu Einheiten handelt, die an ihr Netz angeschlossen sind, und



(1) 1 Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit

1. es sich um Daten zu Einheiten, die an ihr Netz angeschlossen sind, und zu den Betreibern dieser Einheiten handelt und

(Textabschnitt unverändert)

2. die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Satz 1 ist mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten entsprechend für die Betreiber von vor- oder nachgelagerten Netzen und Marktgebietsverantwortliche anzuwenden.



2 Datenzugang nach Satz 1 ist entsprechend den zuständigen Übertragungsnetzbetreibern und, mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten, dem zuständigen Marktgebietsverantwortlichen zu gewähren.

(2) Marktakteure können anderen Marktakteuren und registrierten Behörden Zugang zu sämtlichen Daten im Marktstammdatenregister gewähren, die sie registriert haben.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. 2 Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und den zuständigen Marktgebietsverantwortlichen anzuwenden.


 
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