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Änderung § 3 MaStRV vom 30.01.2020

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§ 3 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.01.2020 geltenden Fassung
§ 3 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Registrierung von Marktakteuren


(1) 1 Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:

1. Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 eine Pflicht zur Registrierung besteht,

2. Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121), soweit sie Produkte für das deutsche Marktgebiet handeln,

3. Bilanzkreisverantwortliche,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Messstellenbetreiber,

(Text neue Fassung)

4. Messstellenbetreiber, mit Ausnahme der Messstellenbetreiber im Sinne des § 10a Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des § 14 Absatz 1 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

5. Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen,

6. Personen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) bei der Bundesnetzagentur registriert werden,

7. Personen, die Projekte registrieren,

8. Stromlieferanten, die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern, und

vorherige Änderung

9. Transportkunden.



9. Transportkunden, die Gas unter Nutzung eines Gasversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 20 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern.

2 Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren.

(2) 1 Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. 2 Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren.

(3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, und andere Personen können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.



(heute geltende Fassung)