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Änderung § 8 MaStRV vom 30.01.2020
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§ 8 MaStRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.01.2020 geltenden Fassung | § 8 MaStRV n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Registrierungsverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. 2 Ein Marktakteur, der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. 2 Ein Marktakteur, der eine natürliche Person ist und der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind. |
(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist. | |
(3) 1 Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. 2 Insbesondere haben Registrierungen mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1 keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind. | (3) 1 Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. 2 Insbesondere haben Registrierungen keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind. |
(4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde. |
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