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Änderung § 19 MaStRV vom 14.08.2020
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§ 19 MaStRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung | § 19 MaStRV n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Veröffentlichungen | |
(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf einer von ihr betriebenen Internetseite: 1. spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land und auf See im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist jeweils gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See, b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen: aa) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, bb) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Sonderausschreibungen bestimmt worden ist, | |
(Text alte Fassung) c) die Summe der installierten Leistung aller Solaranlagen, für deren Strom eine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen wird oder werden soll; die Bundesnetzagentur veröffentlicht außerdem den nach § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geschätzten Wert der als gefördert geltenden Anlagen und die Summe beider Werte, d) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und e) die Summe der flexibel bereitgestellten zusätzlich installierten Leistung zur Erlangung der Flexibilitätsprämie und | (Text neue Fassung) c) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und d) die Summe der flexibel bereitgestellten zusätzlich installierten Leistung zur Erlangung der Flexibilitätsprämie und |
2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 46a Absatz 5 und nach § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land in dem Bezugszeitraum, b) den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und c) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe der §§ 46a und 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen ergeben. (2) 1 Zur Umsetzung des § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur die Stilllegungen nach § 18 Absatz 3 gesondert auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, soweit der Nutzung der freigewordenen Kapazität nicht widersprochen wurde. 2 Dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leistung der jeweiligen Anlage, die für den Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes herangezogen werden kann. 3 Die Veröffentlichung muss aktualisiert werden, sobald eine Stilllegung eingetragen worden ist oder ein Netzbetreiber die geplante Nutzung der Kapazität im Sinn des § 18 Absatz 4 angezeigt hat. |
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